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8.3. Ruhenstatbestände

Lindmayr1. AuflOktober 2006

242
Wann kommt es zu einem Ruhen des Krankengeldes?

Während bei Vorliegen eines Versagungsgrundes (siehe unter Rz 230) von vornherein kein Krankengeld gebührt, entsteht der Anspruch bei Vorliegen eines Ruhensgrundes dem Grunde nach zwar, doch kommt es eine gewisse Zeit lang zu keiner Auszahlung. Der Anspruch auf Krankengeld ruht:

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