Ab wann gebührt Krankengeld?
Das Krankengeld gebührt grundsätzlich ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit, doch sieht das Gesetz in § 143 ASVG umfangreiche Ruhensbestimmungen vor (siehe unter Rz 242 ff). Deren wesentlichste ist in § 143 Z 3 ASVG geregelt und sieht vor, dass das Krankengeld solange ruht, solange der Versicherte Anspruch auf eine Fortzahlung seiner Bezüge in Höhe von mehr als 50 % hat.

