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8.2. Dauer und Höhe des Krankengeldbezugs

Lindmayr1. AuflOktober 2006

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Ab wann gebührt Krankengeld?

Das Krankengeld gebührt grundsätzlich ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit, doch sieht das Gesetz in § 143 ASVG umfangreiche Ruhensbestimmungen vor (siehe unter Rz 242 ff). Deren wesentlichste ist in § 143 Z 3 ASVG geregelt und sieht vor, dass das Krankengeld solange ruht, solange der Versicherte Anspruch auf eine Fortzahlung seiner Bezüge in Höhe von mehr als 50 % hat.

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