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8.1. Einleitung

Kolland1. AuflFebruar 2024

Fremdsprache

Gerichtssprache

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Art 8 Abs 1 B-VG legt die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, als die Staatssprache der Republik Österreich fest. Im Einklang damit normiert § 53 Abs 1 Geo, dass die Gerichtssprache, vorbehaltlich der Bestimmungen über die Zulassung einer anderen Sprache als zusätzlicher Gerichtssprache,11Siehe §§ 13 ff VoGrG. Die darin privilegierten Sprachen werden in den folgenden Betrachtungen ausgeklammert, zumal sie im Anwendungsbereich des VoGrG Gerichtssprache sind. Deutsch ist. Die gesamte Kommunikation mit dem Gericht hat daher grundsätzlich auf Deutsch zu erfolgen. In der Praxis spielen Fremdsprachen, vor allem das Englische, bei Gericht dennoch eine bedeutende Rolle. Die wichtigsten Bereiche sollen näher beleuchtet werden, nämlich

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