7.1. Tilgung (§ 186 FinStrG)
Mit der Tilgung erlöschen die mit der Bestrafung verbundenen nachteiligen Folgen. Der Bestrafte gilt somit wieder als unbescholten. Die Straftaten sollen nach Ablauf gesetzlich festgelegter Fristen nach außen nicht mehr aufscheinen und der Betroffene nicht mehr stigmatisiert bleiben. Getilgte Bestrafungen dürfen auch in Auskünften an andere Behörden und Gerichte nicht aufgenommen werden.

