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7 Ob 82/11a

15. LfgJänner 2012

Personen-Versicherung

Branche

Unfall

Problem

Leistungshöhe

Kläger

Versicherungsnehmer

Beklagter

Versicherer

I. Instanz

abgewiesen (BG Silz)

II. Instanz

stattgegeben (LG Innsbruck)

OGH (18. 5. 11)

abgewiesen

Sachverhalt

In den AVB zwischen den Parteien war folgende Klausel vereinbart: „Taggeld bezahlen wir bei dauernder oder vorübergehender Invalidität. Die Leistung erfolgt für die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder in Beschäftigung des Versicherten.“ Die Klägerin war im Frühstückshotel ihres Ehemannes angestellt. Ihr Aufgabenbereich umfasste das Aufdecken, Abräumen und Verabreichen des Frühstückes, das Säubern des Frühstücksraumes, die Mithilfe beim Aufräumen der Zimmer, Waschen und Bügeln der Zimmer- und Tischwäsche und das Kochen für die Angestellten sowie sämtliche Büroarbeiten, die 10% der Gesamttätigkeit ausmachten. Am 24.12.2005 rutschte die Klägerin auf einer Eisplatte aus und stürzte auf ihre rechte Schulter. Sie war vom 25.12.2005 bis 07.04.2006 unfallskausal zu 100% arbeitsunfähig. Zwischen 07.04.2006 und 19.07. 2006 konnte sie lediglich Büroarbeiten wie Schreibarbeiten, die Betätigung des Computers und das Telefonieren im Wesentlichen schmerzfrei verrichten. Die Klägerin verlangt auch für diesen Zeitraum Taggeld mit der Behauptung, die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit sei ihr auch in diesem Zeitraum nicht zumutbar und unmöglich gewesen.

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