Personen-Versicherung
Branche | Leben |
Problem | Vertragskündigung |
Kläger | Versicherungsnehmer |
Beklagter | Versicherer |
I. Instanz | abgewiesen (LG Klagenfurt) |
II. Instanz | stattgegeben (OLG Graz) |
OGH (7. 9. 11) | abgewiesen |
Sachverhalt
Der Kläger schloss im September 2003 bei der Beklagten im Rahmen der staatlich geförderten „prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge“ (PZV) eine Lebensversicherung ab. Vor Vertragsabschluss hat der Kläger ein - entsprechend dem Vordruck E108g des Bundesministeriums für Finanzen gestaltetes - Formular der Beklagten ausgefüllt und unterfertigt, in dem folgende Erklärung enthalten ist: „Ich verpflichte mich unwiderruflich, für den Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages auf eine Rückzahlung des aus den geleisteten Beiträgen resultierenden Anspruches zu verzichten.“ Der Kläger begehrt den sich per 26.08.2009 errechneten Rückkaufswert der Lebensversicherung. Er habe den Vertrag gemäß § 165 Abs. 1 VersVG in Verbindung mit § 178 Abs. 1 und 2 VersVG gekündigt. Das von ihm unterfertigte Formular richte sich ausschließlich an die Finanzbehörde, die Beklagte sei diesbezüglich nur Bote gewesen.

