Personen-Versicherung
Branche | Unfall |
Problem | Ärztekommission |
Klägerin | Versicherungsnehmerin |
Beklagter | Versicherer |
I. Instanz | abgewiesen (HG Wien) |
II. Instanz | bestätigt (OLG Wien) |
OGH (16. 6. 11) | ao Revision zurückgewiesen |
Sachverhalt
Zwischen den Parteien besteht ein Unfallversicherungsvertrag, der unter anderem auch eine fakultative Anrufung der Ärztekommission bei Meinungsverschiedenheiten vorsieht. Die Klägerin wurde bei einem Unfall schwer verletzt. Unter Berücksichtigung einer Gesamtinvalidität von 57,06% erbrachte die Beklagte vertragskonforme Leistungen. Die Klägerin behauptete eine dauernde Invalidität in der Höhe von 80% und macht die sich daraus ergebende Differenz klagsweise geltend. Auch ein Feststellungsbegehren wird erhoben, weil aufgrund drohender, nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließende Dauerfolgen sie ein Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige unfallkausale Schäden habe.

