Allgemeines Versicherungsrecht
Branche | Allgemein |
Problem | Vertragskündigung |
Kläger | Versicherungsnehmer |
Beklagter | KFZ-Haftpflichtversicherer |
I. Instanz | stattgegeben (BG für HS Wien) |
II. Instanz | abgewiesen (HG Wien) |
OGH (30. 3. 11) | Revision zurückgewiesen |
Sachverhalt
Der beklagte Versicherer teilte mit Schreiben vom 22.01.2009 dem Kläger die Erhöhung der Prämienvorschreibung aufgrund einer Indexanpassung mit. Eine Kündigung innerhalb eines Monats nach dieser Mitteilung seitens des Klägers, wie im § 14a KHVG normiert, erfolgte nicht. Erst mit Schreiben des Versicherungsmaklers vom 01.07.2009 wurde die Auflösung der gegenständlichen Versicherungspolizze zum 01.08.2009 ausgesprochen. Die Zurückweisung der Kündigung durch den Beklagten erfolgte nach etwa drei Wochen. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das von ihm (fristwidrig) gemäß § 14a KHVG gekündigte Versicherungsverhältnis mangels rechtzeitiger Zurückweisung der Kündigung durch die Beklagte aufgelöst sei.

