Sachversicherung
Branche | Sturm |
Problem | Wiederherstellung |
Kläger | Versicherungsnehmer |
Beklagter | Versicherer |
I. Instanz | stattgegeben (LG Klagenfurt) |
II. Instanz | aufgehoben (OLG Graz) |
OGH (19. 1. 11) | Rekurs zurückgewiesen |
Sachverhalt
Versichertes Objekt ist eine Gaststätte, in deren Kellergeschoß sich eine dem internationalen Standard entsprechende und für den Kegelsport geeignete achtbahnige Kegelanlage befindet. Diese Anlage wurde im Juli 1997 in Betrieb genommen. Im Dezember 2005 kam es zu einem Schneedruckschaden am versicherten Objekt. Der beklagte Versicherer anerkannte seine Deckungspflicht dem Grunde nach, bestritt jedoch die Höhe der Klagsforderung und wendete ein, dass mangels Wiederherstellung ein Großteil der Entschädigung noch nicht fällig sei und die Höhe des Zeitwertschadens mangels Sachverständigengutachtens derzeit nicht ermittelt werden könne. Der Kläger behauptete, er sei nicht in der Lage, die tatsächlichen Sanierungskosten vorzuschießen, weshalb er ein Eventualbegehren stellte, die Zahlung des Neuwertes zu Handen der von ihm mit der Sanierung des Schadens beauftragten Kegelbahnbaufirma oder Tischlerei durchzuführen.

