Rechtsschutz-Versicherung
Branche | Schadenersatzrechtsschutz |
Problem | Deckungsumfang |
Kläger | Versicherungsnehmer |
Beklagter | Versicherer |
I. Instanz | stattgegeben (LG für ZRS Graz) |
II. Instanz | bestätigt (OLG Graz) |
OGH (30. 11. 11) | teilweise aufgehoben |
Sachverhalt
Der Kläger war Polizist und wurde mit 31.12.2009 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Er behauptet, krank und schließlich dienstunfähig geworden zu sein, weil er während seiner Dienstzeit von Vorgesetzten und Kollegen jahrelang „gemobbt“ worden sei. Die Republik Österreich sei ihm im Wege der Amtshaftung zu Schadenersatz verpflichtet, weil sie es gegen ihre Fürsorgepflichten als Dienstgeberin verstoßend unterlassen habe, ihn vor diesem Mobbing zu schützen. Der Kläger begehrte Feststellung, dass die Beklagte schuldig sei, ihm Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung seiner Schadenersatzansprüche gegen den Bund zu gewähren. Er erleide aufgrund seiner vorzeitigen Pensionierung Einkommenseinbußen und wolle zudem eine Schmerzengeldforderung geltend machen. Die Beklagte lehnte die Deckung ab, weil die Ansprüche des Klägers unter den - nicht versicherten - Arbeitsrechtsschutz fallen. Der Versicherungsvertrag der Streitteile schließe aber Schadenersatzansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus.

