Rechtsschutz-Versicherung
Branche | Sozialversicherungsrechtsschutz |
Problem | Streitwerthöhe |
Kläger | Versicherungsnehmer |
Beklagter | Versicherer |
I. Instanz | abgewiesen (HG Wien) |
II. Instanz | bestätigt (OLG Wien) |
OGH (28. 9. 11) | bestätigt |
Sachverhalt
Nach den AVB zahlt der Versicherer die angemessenen Kosten des für den VN tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort keine Regelung vorhanden ist, bis zur Höhe der autonomen Honorarrichtlinien. Der Kläger brachte im Mai 2010 die Klage gegen die Pensionsversicherungsanstalt auf Gewährung einer Invaliditätspension ein. Für diese Klage machte der Klagevertreter dem Kläger gegenüber einen Honoraranspruch auf Basis einer Bemessungsgrundlage des Dreifachen der eingeklagten Jahresinvaliditätspension von insgesamt rund EUR 80.000,- geltend und verlangte dessen Bezahlung. Die Beklagte erteilte dem Kläger für dieses Verfahren Rechtsschutzdeckung unter Berufung darauf, dass gemäß § 77 Abs. 2 ASGG für die Berechnung des tarifmäßigen Honorars des Klagevertreters die Bemessungsgrundlage von EUR 3.600,- maßgeblich sei.

