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7 Ob 139/11h

15. LfgJänner 2012

Sachversicherung

Branche

Allrisk-Versicherung

Problem

Deckungsumfang

Kläger

Versicherungsnehmer

Beklagter

Versicherer

I. Instanz

stattgegeben (LG Klagenfurt)

II. Instanz

abgewiesen (OLG Graz)

OGH (31. 8. 11)

aufgehoben

Sachverhalt

Nach den AVB sind Schäden durch ein plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis an den versicherten Sachen versichert. Nicht versichert sind Schäden unter anderem durch allmähliche Einwirkung. Der Kläger schloss die Allrisk-Versicherung mit höherer Prämie als bei vergleichbaren Versicherungen ab, weil er wusste, dass bei anderen Versicherungen Frostschäden ausgenommen sind und er mit dem Versicherungsvertreter besprochen hatte, dass Frostschäden im Außenbereich mitversichert seien. Durch eine nicht sach- und fachgerecht vorgenommene Verfugung der Granitplatten der Wege, Stiegen, Terrassen und Traufenpflaster im Außenbereich kam es zum Wassereintritt unterhalb der Platten. Das eingetretene Wasser fror im Laufe des Winters 2007/2008 ein, sodass durch den Frost die Platten locker wurden, brachen und gehoben wurden. Die Schäden konnten nicht an einem Tag aufgetreten sein, sondern entstanden innerhalb mehrerer kalter Tage aufgrund des Frostes. Der Versicherer lehnte die Deckung unter anderem ab, weil es sich nicht um ein plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis handelt und die Schäden zudem durch allmähliche Einwirkung bzw. durch natürliche Veränderung entstanden sind.

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