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7 Ob 109/11x

15. LfgJänner 2012

Rechtsschutz-Versicherung

Branche

Rechtsschutz

Problem

Obliegenheiten

Kläger

Versicherungsnehmer

Beklagter

Versicherer

I. Instanz

stattgegeben (LG Salzburg)

II. Instanz

bestätigt (OLG Linz)

OGH (9. 11. 11)

bestätigt

Sachverhalt

Die Kläger hatten bei der A.AG jeweils Geld veranlagt. Infolge Insolvenz beider Unternehmen wurden sie - wie tausende andere Anleger auch - geschädigt. Sie beauftragten die nunmehrige Klagevertreterin mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Forderungen gegenüber der Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen (AEW), gegen die Republik Österreich als Trägerin der Finanzmarktaufsicht und die B-GmbH als Jahresabschlussprüferin der A. Die Beklagte verwies auf die Obliegenheit, wonach der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen die Rechtskraft eines anderen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für einen beabsichtigten Rechtsstreit haben könne. Derzeit würden bei verschiedenen Gerichten diverse Musterprozesse sowohl gegen AEW, die Republik Österreich und B. geführt. In diesen Musterverfahren gehe es um einen gleichgelagerten Sachverhalt und um dieselben Anspruchsgrundlagen.

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