§ 76 Abs 7 AWG 2002 soll die Umsetzung der Planung der Bundesländer betreffend Beseitigungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle im Verordnungsweg ermöglichen, ohne damit die Vorgaben jener Bundesländer, die bereits ab dem 1.1.2004 das Ablagerungsverbot aus Gründen der Nachsorge und Vorsorge und der möglichst reaktionsarmen Ablagerung von Abfällen einhielten, zu unterlaufen. Für jene Bundesländer, die noch nicht über ausreichende Vorbehandlungskapazitäten verfügen, sieht § 76 Abs 7 AWG 2002 als Übergangslösung vor, dass der Landeshauptmann eine befristete Ausnahme vom Verbot der Deponierung von Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC vornehmen kann; eine Erhöhung der Ablagerungsmenge oder eine Verlängerung der Beschickungsfrist der betroffenen Deponien wird durch eine solche VO nicht bewirkt. Der Deponieinhaber darf - über die Ausnahmen der Deponieverordnung 1996 bzw deren Nachfolgeregelung hinaus - nur jene Abfälle, die in der jeweiligen VO genannt werden und die in seinem Bundesland anfallen, ablagern. Für bestehende und landesrechtlich festgelegte Kooperationen zwischen benachbarten Bundesländern wird dazu eine Ausnahme normiert.

