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7. Haftung trotz Weisung? (Melzer)

Melzer2. AuflJänner 2022

Vollzugsorgan

Weisung

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Ob anderen Organen oder Stiftungsbeteiligten Weisungsrechte gegenüber dem Stiftungsvorstand eingeräumt werden können, ist im österreichischen Stiftungsrecht umstritten.891891Vgl etwa Arnold, Der Beirat einer Privatstiftung, Aufsichtsrat aktuell 5/2005, 25; Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), Privatstiftungsgesetz § 14 Rz 11; Torggler in Gassner/Göth/Gröhs/Lang (Hrsg), Privatstiftungen, Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis (2000) 74; Ch. Nowotny in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich (Hrsg), Handbuch zum Privatstiftungsgesetz (1994) 163. Die Einräumung eines generellen Weisungsrechtes

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gegenüber dem Stiftungsvorstand ist auf jeden Fall unzulässig, denn dies würde den Stiftungsvorstand zu einem bloßen Vollzugsorgan degradieren, was nach der Judikatur892892Siehe OGH 26.4.2001, 6 Ob 60/01v. unzulässig ist. Von der überwiegenden Lehre werden Weisungsrechte gegenüber dem Stiftungsvorstand demgemäß nur in sehr stark eingeschränktem Umfang für zulässig erachtet.893893 Arnold, PSG3 § 14 Rz 30 mwN.

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