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7. EINKOMMENSTEUERTARIF – 1.1.2009 bis 31.12.2015 (§ 33 EStG) (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

Durch das Steuerreformgesetz 2009 – StRefG 2009 (BGBl I 2009/26) wurden die Einkommensteuersätze reduziert bzw die Tarifstufen angehoben (siehe § 33 Abs 1 EStG). Die Einkommensteuer berechnet sich ab der Veranlagung 2009 bzw für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2008 bis zur Veranlagung 2015 bzw bis 31.12.2015 (siehe § 124b Z 155 EStG) nach folgender Formel („Bierdeckelrechnung“):

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