Dem Gericht kommt eine wichtige Rolle innerhalb der Foundation Governance zu. Das PSG normiert eine Vielzahl von Einzeltatbeständen, die dem Gericht eine laufende Kontrolle der Privatstiftung ermöglichen.53 So werden dem Gericht etwa Organbestellungs- bzw -abberufungskompetenzen eingeräumt. Das Gericht bestellt in Erstzuständigkeit gem § 11 Abs 2 PSG den Gründungsprüfer, gem § 20 Abs 1 PSG den Stiftungsprüfer und gem § 24 Abs 1 PSG den Aufsichtsrat, freilich mit Ausnahme des ersten Aufsichtsrates, welcher bei Errichtung der Privatstiftung bestellt wird. In § 27 Abs 1 PSG wird weiters die zwingende gerichtliche Bestellungsbefugnis im Zusammenhang mit Stiftungsorganen normiert. In der Stiftungserklärung kann die Zuständigkeit des Gerichtes zur Organbestellung nicht ausgeschlossen werden.54 Sie kommt allerdings nur subsidiär zum Tragen, sodass ihr allfällige Bestellungsregelungen in der Stiftungserklärung grundsätzlich vorgehen.
Seite 19
