Ab 01.01.2026 unterliegt eine geringfügige Beschäftigung nur noch dann der Arbeitslosenversicherung, wenn sie gemeinsam mit einer anderen geringfügigen Beschäftigung zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führt. Wird eine geringfügige Beschäftigung hingegen neben einer vollversicherten Beschäftigung ausgeübt (welche ohnehin der Arbeitslosenversicherung unterliegt), ist die geringfügige Beschäftigung ab 01.01.2026 nicht mehr arbeitslosenversicherungspflichtig, und sie erhöht dementsprechend auch nicht mehr die Bemessungsgrundlage für die Arbeitslosenversicherung.

