Freie Dienstnehmer und Werkvertragnehmer können, wenn sie der Regelbesteuerung unterliegen, die von anderen Unternehmen in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Freie Dienstnehmer und Werkvertragnehmer können, wenn sie der Regelbesteuerung unterliegen, die von anderen Unternehmen in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
