Gem § 43 ABGB ist der Name einer Person – auch einer juristischen Person590 – geschützt. Geschützt sind nicht nur der komplett ausgeschriebene Name, sondern auch Namensbestandteile (sofern sie kennzeichnend sind)591 und aus dem Namen gebildete (kennzeichnende) Schlagworte.592 Geschützt sind durch das Namensrecht allerdings auch andere Identifikationsmerkmale, wie etwa die Abkürzung des Namens einer politischen Partei oder auch – bei namensmäßiger Unterscheidungskraft – Vereinswappen.593 Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und Beseitigung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen. Geschützt wird allerdings nicht die Ausschließlichkeit der Namensführung, sondern das mit ihr verbundene Interesse an der Unterscheidungskraft und Identifikationswirkung eines Namens.594 Der Anwendungsbereich des § 43 ABGB geht insoweit über den des § 9 UWG hinaus, als er kein Handeln im geschäftlichen Verkehr verlangt und auch nicht bloß auf die Vermeidung einer Verwechslungsgefahr beschränkt ist, sondern auch andere schutzwürdige Interessen des Namensträgers im Auge hat.595 Seite 111