Die Abbildung von Umgründungsvorgängen im Rechnungswesen ist gesetzlich kaum geregelt. Während im Einzelabschluss lediglich § 202 UGB ein Wahlrecht beim übernehmenden Rechtsträger für den Ansatz der im Zuge einer Umgründung übertragenden Vermögensgegenstände vorsieht, fehlen im Konzernabschluss gesetzliche Vorschriften.1 Eine Umgründung im Konzernabschluss muss sich daher an den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Konzernbilanzierung orientieren, wobei vor allem der Einheitsgrundsatz zu beachten ist.2

