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7.1. Ausgangslage

Andorfer1. AuflJänner 2020

Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen sind nach Maßgabe des Fremdvergleichsgrundsatzes („dealing at arm’s length“-Prinzip) so zu bemessen, wie sie zwischen völlig unverbundenen Unternehmen unter vergleichbaren Umständen vereinbart worden wären.11Im internationalen Steuerrecht verankert in den Art 9 und Art 7 Abs 2 OECD-MA für Betriebsstätten nachgebildeten Doppelbesteuerungsabkommen; österreichische Rechtsgrundlage sind § 6 Z 6 EStG, § 8 KStG sowie die Angehörigenjudikatur des VwGH. Im Gegensatz zum Marktpreis, der den freien Marktkräften unterliegt, ist der Verrechnungspreis insbesondere auch ein betriebswirtschaftliches Steuerungselement zur zweckorientierten Leistungsbewertung und Anreizwirkung im Konzern.22Weiterführend Ditz/Eberenz, Verrechnungspreise im Spannungsfeld zwischen betriebswirtschaftlicher Steuerung und steuerrechtlichen Anforderungen – Ergebnisse einer empirischen Analyse, Der Betrieb 2015, 2592; Waniczek in Steiner/Macho (Hrsg), VPDG 2016 – Die neuen Dokumentationspflichten, Kapitel VI Verrechnungspreise unter Controlling- und Steuerungsgesichtspunkten. Dementsprechend sind international agierende Unternehmensgruppen in der Lage, durch eine zielgerichtete Festlegung der Verrechnungspreise das internationale Steuergefälle zu nutzen, um die Konzernsteuerquote zu optimieren.

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