Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen sind nach Maßgabe des Fremdvergleichsgrundsatzes („dealing at arm’s length“-Prinzip) so zu bemessen, wie sie zwischen völlig unverbundenen Unternehmen unter vergleichbaren Umständen vereinbart worden wären.1 Im Gegensatz zum Marktpreis, der den freien Marktkräften unterliegt, ist der Verrechnungspreis insbesondere auch ein betriebswirtschaftliches Steuerungselement zur zweckorientierten Leistungsbewertung und Anreizwirkung im Konzern.2 Dementsprechend sind international agierende Unternehmensgruppen in der Lage, durch eine zielgerichtete Festlegung der Verrechnungspreise das internationale Steuergefälle zu nutzen, um die Konzernsteuerquote zu optimieren.

