vorheriges Dokument
nächstes Dokument

6. Solidarhaftung? (Melzer)

Melzer2. AuflJänner 2022

Haftung

Schaden

581
Die Frage, ob mehrere Mitglieder des Stiftungsvorstandes der Privatstiftung solidarisch haften, ist nach den allgemeinen bürgerlich rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Eine solidarische Haftung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes ist daher immer dann anzunehmen, wenn eine vorsätzliche Schädigung vorliegt oder sich die Anteile des Einzelnen an dem Schaden nicht mehr bestimmen lassen (§ 1302 ABGB).889889Siehe weiterführend Reischauer in Rummel (Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch3 (2007) § 1302 Rz 1 ff. Jedenfalls besteht aber die Möglichkeit des Regresses zwischen mehreren haftenden Organmitgliedern.890890Vgl § 1302 iVm § 896 ABGB.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte