Haftung
Schaden
Die Frage, ob mehrere Mitglieder des Stiftungsvorstandes der Privatstiftung solidarisch haften, ist nach den allgemeinen bürgerlich rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Eine solidarische Haftung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes ist daher immer dann anzunehmen, wenn eine vorsätzliche Schädigung vorliegt oder sich die Anteile des Einzelnen an dem Schaden nicht mehr bestimmen lassen (§ 1302 ABGB).889 Jedenfalls besteht aber die Möglichkeit des Regresses zwischen mehreren haftenden Organmitgliedern.890