Problem: | „Vienna Digital GmbH“ als Firma; Firmenkontinuität |
Normen: | UGB: § 18, § 22 |
Gericht: | OLG Wien |
Datum, Geschäftszahl: | 09. 06. 2017, 6 R 29/17d |
Leitsatz
1. Ein gewisser Bekanntheitsgrad innerhalb der einschlägigen Verkehrskreise und eine Zusammenarbeit mit der Stadt Wien reichen für die Zulässigkeit eines auf das Bundesland oder die Stadt Wien hinweisenden Firmenzusatzes nicht aus.

