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6 R 10/18m (Firmenrecht)

19. LfgSeptember 2018

Problem:

Eintragung mit der Schreibweise „AE“, „OE“ und „UE“ anstelle von „Ä“, „Ö“ und „Ü“

Normen:

FBG: § 3; UGB: § 18, § 20

Gericht:

OLG Wien

Datum, Geschäftszahl:

26. 01. 2018, 6 R 10/18m

 Leitsatz

1. Auch wenn sich im Reisepass der Vermerk findet, dass die Schreibweise „Ö“ der Schreibweise „OE“ entspricht, kommt in Bezug auf die Eintragung des Namens der vertretungsbefugten Person nur jene Schreibweise in Betracht, die im Reisepass unter der Rubrik „Name“ angeführt ist.

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