Problem: | Eintragung der Vermögensübernahme nach § 142 UGB bei der übernehmenden Gesellschaft |
Normen: | FBG: § 3, § 24; UGB: § 142 |
Gericht: | OGH, rechtskräftig |
Datum, Geschäftszahl: | 19. 04. 2017, 6 Ob 25/17w |
Leitsatz
1. Die Vermögensübernahme nach § 142 UGB ist sowohl bei der übertragenden Gesellschaft als auch beim übernehmenden Gesellschafter in das Firmenbuch einzutragen.

