Problem: | negativer Kompetenzkonflikt; örtliche Zuständigkeit des Firmenbuchgerichts |
Normen: | AktG: § 5; JN: § 47, § 120 |
Gericht: | OLG Wien, rechtskräftig |
Datum, Geschäftszahl: | 06. 09. 2012, 6 Nc 4/12d |
Leitsatz
1. Eine AG kann nach österreichischem Recht nur einen Sitz haben.
2. Der durch die Satzung festgelegte und ins Firmenbuch einzutragende Sitz muss grundsätzlich einen Bezug zur faktischen Tätigkeit der Gesellschaft aufweisen.

