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6 Nc 4/12d

14. LfgJuni 2015

Problem:

negativer Kompetenzkonflikt; örtliche Zuständigkeit des Firmenbuchgerichts

Normen:

AktG: § 5; JN: § 47, § 120

Gericht:

OLG Wien, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

06. 09. 2012, 6 Nc 4/12d

Leitsatz

1. Eine AG kann nach österreichischem Recht nur einen Sitz haben.

2. Der durch die Satzung festgelegte und ins Firmenbuch einzutragende Sitz muss grundsätzlich einen Bezug zur faktischen Tätigkeit der Gesellschaft aufweisen.

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