6.1. Einleitung
Die Übertragung von Vermögensgegenständen (Aktiva, Passiva und Rechtsverhältnisse) im Rahmen der Spaltung erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, auch Universalsukzession genannt. Die erste Positivierung der Gesamtrechtsnachfolge erfolgte in § 240 Abs 3 Satz 1 AktG 1937. Die Judikatur anerkannte sie bereits davor als Mittel des Gläubigerschutzes.1

