Ja, der Datenschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben (siehe Frage 4) weder gekündigt, abberufen noch auf sonstige Weise benachteiligt werden.
Ja, der Datenschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben (siehe Frage 4) weder gekündigt, abberufen noch auf sonstige Weise benachteiligt werden.