(1) Besteht eine Genehmigungspflicht gemäß § 2, so sind folgende Person bzw. Personen verpflichtet, einen schriftlichen Genehmigungsantrag an das zuständige Mitglied der Bundesregierung zu stellen:
wenn ein unmittelbarer Erwerbsvorgang stattfindet: die unmittelbar erwerbende Person bzw. die unmittelbar erwerbenden Personen;
