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§ 6 - Antragstellung

Barbist/Kröll1. AuflSeptember 2023

(1) Besteht eine Genehmigungspflicht gemäß § 2, so sind folgende Person bzw. Personen verpflichtet, einen schriftlichen Genehmigungsantrag an das zuständige Mitglied der Bundesregierung zu stellen:

wenn ein unmittelbarer Erwerbsvorgang stattfindet: die unmittelbar erwerbende Person bzw. die unmittelbar erwerbenden Personen;

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