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§ 7 - Genehmigungsverfahren

Barbist/Kröll1. AuflSeptember 2023

(1) Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat nach Einlangen des vollständigen Antrags gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 bis 10 unverzüglich die Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß § 12 Abs. 1 zu erstatten.

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