Nach dem oben Gesagten sind die Statuten des Vereins ein privatrechtlicher Vertrag – demnach wären bei Auslegung der Statuten die §§ 914, 915 ABGB anzuwenden. Nach diesen Bestimmungen ist primär die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.517 Seite 99