6.4.1 Kein Verein ohne Statut
Die rechtliche Notwendigkeit für eine juristische Person, sich eine „Verfassung“ zu geben (gleichgültig ob als Statuten, Gesellschaftsvertrag, Satzung oder wie sonst auch immer bezeichnet), wurde bereits oben betont. Aufgrund der nunmehrigen Legaldefinition des § 1 Abs 1 ist eine derartige „korporative Verfassung“ ein Essentiale des Vereins. Die meist etwas stiefmütterliche Behandlung des Statuteninhalts in Kommentaren zum Vereinsrecht verwundert, weil diese im krassen Gegensatz zur praktischen Bedeutung dieses Statuteninhalts im Einzelfall steht. Angesichts der bunten Vielfalt der Vereine soll hier auch nicht kasuistisch ausformulierten Musterstatuten das Wort geredet werden, sondern vielmehr in den Vordergrund gestellt werden, dass „Musterstatuten“ nur in Form einer Check-Liste verstanden werden sollen.