Bestimmungstäter ist, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht (Anstiftung gemäß § 7 VStG), also bei ihm den Tatentschluss zur Begehung der strafbaren Handlung weckt. Für die Anstiftung zu Lohndumping kommen im Prinzip alle Personen in Frage, die mit dem Personalwesen und der Personalverrechnung zu tun haben, also insbesondere angestellte Personalverrechner und HR-Mitarbeiter, Personalisten, aber auch externe Berater und Abrechnungsdienstleister (zB Steuerberater).

