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6.2. Prämienanpassung und Kündigung

Gusenleitner1. AuflJuni 2017

6.2.1. Voraussetzungen

Voraussetzung für die Anwendung des § 4115171517 § 41 ist mit § 41 dVVG 1939 grundsätzlich völlig ident. Einzige Abweichung ist, dass seit der Novelle 1994 der S 2 des § 41 Abs 2 („§ 40 Abs 1 gilt sinngemäß“) gestrichen wurde, sodass der Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie nicht mehr gilt. Auf deutsche Rsp und Lit zum dVVG 1939 kann somit Bezug genommen werden. Seit der Novelle 2008 ist das Kündigungsrecht im § 19 Abs 3–5 und das Recht der Prämienerhöhung in § 19 Abs 4 S 3, Abs 6 normiert. Durch die Novelle 2008 kommt die primäre Heranziehung der Prämienanpassung noch mehr zum Ausdruck. Das Kündigungsrecht knüpft nicht mehr an eine unverschuldete Anzeigepflichtverletzung an, sondern ist auch anwendbar, wenn bloß leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Soweit Übereinstimmungen mit dem österreichischen § 41 vorliegen wird auch deutsche Rsp und Lit zum dVVG 2008 herangezogen. ist, dass der VN gefahrerhebliche Umstände verschwiegen oder unrichtig angezeigt15181518 § 41 ist sowohl für den verschwiegenen oder unrichtig angezeigten Umstand anwendbar, da von Verletzung der obliegenden Anzeigepflicht die Rede ist. Daran hindert auch der § 41 S 2 nichts, obwohl dort nur die Nichtanzeige angesprochen wird. hat, aber den VN an der Anzeigepflichtverletzung entweder kein Verschulden trifft oder ihm diese Umstände im Vertragsschlusszeitpunkt nicht bekannt waren. Allerdings hat sich durch den nicht oder falsch angezeigten Umstand die Versicherungsgefahr erhöht. In diesen Fällen kann der VR weder von seinem Rücktrittsrecht, noch von seinem Anfechtungsrecht gem § 22 Gebrauch machen, sodass dem VR zwei weitere Rechtsbehelfe zur Verfügung gestellt werden, wenn sich die Gefahr durch die verschwiegenen oder unrichtig angezeigten Umstände erhöht hat.

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