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6.1. Rücktritt des VR

Gusenleitner1. AuflJuni 2017

6.1.1. Voraussetzungen für den Rücktritt des VR

Nach § 16 Abs 2 kann der VR grundsätzlich vom Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn der VN „beim Abschluß des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer“11321132 § 16 Abs 1 VersVG BGBl 2/1959 idF BGBl I 34/2012. nicht angezeigt hat. Das Gleiche gilt gem § 17 Abs 1, „wenn über einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist“11331133 § 17 Abs 1 VersVG BGBl 2/1959.. Überdies setzt der Rücktritt des VR voraus, dass den VN ein Verschulden an der Anzeigepflichtverletzung trifft. Für die Geltendmachung des Rücktrittsrechts muss somit eine Anzeigepflichtverletzung vorliegen, sodass der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung in eine objektive und subjektive Tatseite untergliedert werden kann.

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