6.1.1. Voraussetzungen für den Rücktritt des VR
Nach § 16 Abs 2 kann der VR grundsätzlich vom Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn der VN „beim Abschluß des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer“1132 nicht angezeigt hat. Das Gleiche gilt gem § 17 Abs 1, „wenn über einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist“1133. Überdies setzt der Rücktritt des VR voraus, dass den VN ein Verschulden an der Anzeigepflichtverletzung trifft. Für die Geltendmachung des Rücktrittsrechts muss somit eine Anzeigepflichtverletzung vorliegen, sodass der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung in eine objektive und subjektive Tatseite untergliedert werden kann.

