Jede juristische Person benötigt eine Satzung, die sowohl ihr Innenleben als auch ihr Auftreten gegenüber der Außenwelt regelt. Was bei den Gesellschaften der Gesellschaftsvertrag ist, sind beim Verein die Statuten. Gem § 3 Abs 1 steht die Gestaltung der Vereinsorganisation den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen <i>Höhne/Jöchl</i> in <i>Höhne/Jöchl/Lummerstorfer</i> (Hrsg), Das Recht der Vereine<sup>Aufl. 6</sup> (2019) Allgemeines, Seite 66 Seite 66
Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei – eine programmatische Erklärung des Gesetzgebers, welche inhaltlich keine Änderung gegenüber dem bisherigen Recht nach sich zieht. Ob die Statuten als solche bezeichnet werden oder als „Satzung“ oder überhaupt mit einer anderen Bezeichnung versehen werden (etwa „Regulativ“, „Verfassung“ etc), ist bedeutungslos.