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6.10. Verjährung

Spera/Schramm/Kafka/Krumpel3. AuflOktober 2020

Gemäß § 12 VersVG verjähren grundsätzlich Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag nach drei Jahren.

Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.

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