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60 R 93/13a

15. LfgOktober 2015

Problem:

Flugverspätung; Reisemangel

Normen:

ABGB: § 922, § 932; KSchG: § 31e; ZPO: § 273

Datum, Geschäftszahl:

30. 10. 2013, 60 R 93/13a

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Die für das deutsche Recht entwickelte Berechnungsregel, dass für jede vier Stunden übersteigende Flugverspätung eine Preisminderung von 5 % des anteiligen Tagesreisepreises, höchstens jedoch 20 % des Gesamtreisepreises gebührt, ist auch für das österreichische Recht grundsätzlich heranziehbar.

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