Problem: | Flugverspätung; Reisemangel |
Normen: | ABGB: § 922, § 932; KSchG: § 31e; ZPO: § 273 |
Datum, Geschäftszahl: | 30. 10. 2013, 60 R 93/13a |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Die für das deutsche Recht entwickelte Berechnungsregel, dass für jede vier Stunden übersteigende Flugverspätung eine Preisminderung von 5 % des anteiligen Tagesreisepreises, höchstens jedoch 20 % des Gesamtreisepreises gebührt, ist auch für das österreichische Recht grundsätzlich heranziehbar.

