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60 R 63/11m

Schmidt/Saria13. LfgDezember 2013

Problem:

Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechte-Verordnung

Normen:

KSchG: § 31e; VO (EG) Nr. 261/2004: Art 3

Datum, Geschäftszahl:

28. 03. 2012, 60 R 63/11m

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Die VO (EG) Nr. 261/2004 gilt nicht für Pauschalreiseveranstalter.

2. Da § 31e Abs 1 KSchG den Reiseveranstalter allein zur Beförderung des Reisenden verpflichtet, kann ein Ersatz zusätzlicher, auf Grund einer wegen eines Vulkanausbruchs unterbliebenen Beförderung entstandener Aufenthaltskosten nicht nach dieser Vorschrift verlangt werden.

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