Problem: | behindertengerechte Anlage; Reisemangel |
Normen: | ABGB: § 922, § 932; KSchG: § 31e; ZPO: § 273 |
Datum, Geschäftszahl: | 23. 12. 2013, 60 R 36/13v |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Bei Zusage einer rollstuhlgerechten Anlage sowie eines ebensolchen Hotels und Zimmers gebührt eine Preisminderung in Höhe von 42 % des Gesamtreisepreises, falls der Reisende ohne fremde Hilfe weder die Anlage befahren noch sein Zimmer einschließlich der Sanitäranlagen nutzen konnte.

