Vorbemerkungen zu Abschnitt 5 („Vertrag“)
Die ÖNORM ordnet ihre Abschnitte 5 bis 12 – also jene, die Vertragsbestandteil werden sollen – chronologisch nach dem Verlauf eines typischen Bauvorhabens bzw der Abwicklung eines Bauwerkvertrags.
Abschnitt 5 behandelt daher im ersten Schritt Grundsätzliches für den Vertrag, das in jeder Phase des Bauvorhabens gilt, nämlich:
