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5. Stelligmachung der Partei oder einer informierten Person

Albiez/Pablik/Parzmayr2. AuflSeptember 2016

5.1. Wer ist stellig zu machen?

In der vorbereitenden Tagsatzung ist die Partei oder – soweit diese zur Aufklärung des Sachverhalts nichts beitragen kann – eine informierte Person8787In der Praxis wird auch von „informiertem Vertreter“ gesprochen. Dies wird jedoch kritisiert, weil es kein begriffliches Gegensatzpaar „Anwalt – informierter Vertreter“ gebe; vgl Fucik/Neumayr, Einander recht verstehen, RZ 2013, 154 (164). zur Unterstützung des Vertreters stellig zu machen (§ 258 Abs 2 ZPO).8888In Ehesachen sind ausschließlich die Parteien stellig zu machen (§ 460 Z 2 ZPO). Zweck der durch die ZVN 2002 eingefügten Bestimmung ist es, die Anwesenheit jener Person zu erreichen, die über unmittelbare Informationen über den Verfahrensgegenstand verfügt.8989ErläutRV ZVN 2002, 962 BlgNR 21. GP 35. Dies ist primär die Partei bzw deren vertretungsbefugtes Organ. Bei größeren Unternehmen verfügt die Partei bzw das Organ jedoch oft über keine Detailkenntnis einzelner Geschäftsfälle, sodass mit oder anstelle dieser eine informierte Person, welche über die entsprechenden Kenntnisse verfügt und mit dem Streitgegenstand vertraut ist, zur Unterstützung des Rechtsvertreters an der vorbereitenden Tagsatzung teilnehmen soll. In der Praxis ist dies etwa der jeweilige Sachbearbeiter oder Abteilungsleiter. Im Einzelfall reicht auch die Anwesenheit des Rechtsvertreters, wenn dieser über die meisten Informationen in der Sache verfügt.9090ErläutRV ZVN 2002, 962 BlgNR 21. GP 35. Bei technisch komplizierten Fällen kommt als informierte Person auch ein Parteisachverständiger in Betracht.9191Zutreffend Aschauer, Alternative Streitbeilegung – ein praktischer Überblick für Bausachverständige, SV 2010, 76 (80). Die Auswahl einer geeigneten informierten Person obliegt letztlich der Partei.9292OGH 22. 6. 2010, 5 Ob 218/09h.

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