Relevante Gesetzesbestimmungen: § 83 GewO 1859, § 14 Abs 2 BAG, § 29 TAG, §§ 8, 24 Abs 9, § 34 Abs 3 VBG
Einige gesetzliche Bestimmungen sehen vor, dass Arbeitsverhältnisse bei Vorliegen bestimmter Tatbestände ohne Willenserklärung oder Übereinkunft der Vertragspartner enden.