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5. Rechtsmittel (Schickmair)

Schickmair2. AuflFebruar 2020

a. Grundsätze

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Rechtsmittel sind Anträge auf Überprüfung von Entscheidungen, die dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht oder nicht vollständig stattgegeben haben; sie sollen zur Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung führen. Die Rechtsmittel der ZPO sind Berufung, Revision und Rekurs. Das erhobene Rechtsmittel bewirkt grundsätzlich das Aufsteigen des Prozesses zu dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht. Die Überprüfung der Entscheidung beschränkt sich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (Neuerungsverbot). Die Inhaltserfordernisse für die Berufung finden sich in § 467 Z 3 und 4 ZPO, die für die Revision in § 506 Abs 1 Z 2 und Z 3 ZPO. Danach hat das Rechtsmittel eine bestimmte Erklärung zu enthalten, inwieweit die Entscheidung

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angefochten wird (Anfechtungserklärung) und es sind die Gründe der Anfechtung zu bezeichnen. Als Gründe kommen Verfahrensmängel (Nichtigkeitsgründe oder sonstige Verfahrensmängel) oder materielle Mängel (unrichtige Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung) in Betracht. Des Weiteren muss das Rechtsmittel eine Erklärung enthalten, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils bzw welche Abänderung beantragt wird (Anfechtungsantrag). Wird eine Erhöhung bzw Herabsetzung des Schmerzengeldes angestrebt, müssen die Beträge ziffernmäßig bestimmt sein.10761076Der Schmerzengeldbetrag, auf den herabgesetzt werden soll, muss im Rechtsmittel angegeben werden, auch wenn die Entscheidung wegen Bekämpfung der Verschuldensteilung voll angefochten wird: RIS-Justiz RS0027359; der Revisionsantrag, das dem Kläger zugesprochene Schmerzengeld mit einem wesentlich geringeren Betrag festzusetzen, ohne dass daraus der Betrag, auf den herabgesetzt werden soll, zu entnehmen ist, ist unbestimmt; die Revision ist zu verwerfen: RIS-Justiz RS0031006. Das Rechtsmittelgericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers abändern (Verbot der reformatio in peius).

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