Die Eingangsschwelle für die handelsrechtliche Rechnungslegung wird neu festgelegt (§ 189 UGB).
Der Pflicht zur Rechnungslegung nach dem UGB unterliegen künftig:
Unabhängig von Größenkriterien:
Die Eingangsschwelle für die handelsrechtliche Rechnungslegung wird neu festgelegt (§ 189 UGB).
Der Pflicht zur Rechnungslegung nach dem UGB unterliegen künftig:
Unabhängig von Größenkriterien:
