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5. Finanzstrafrecht

Pilgermair/Pülzl/Kühbacher1. AuflSeptember 2014

Nach § 33 Abs 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich1919Siehe dazu oben FN 16. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahr

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heitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine solche Abgabenverkürzung liegt – wie § 33 Abs 3 lit d FinStrG klarstellt – auch dann vor, wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden.

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