Nach § 33 Abs 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich19 unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahr Seite 6heitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine solche Abgabenverkürzung liegt – wie § 33 Abs 3 lit d FinStrG klarstellt – auch dann vor, wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden.

