Arbeitnehmer
Aufsichtsrat
§ 22 PSG sieht eine Aufsichtsratspflicht für Privatstiftungen nur in Ausnahmefällen vor. Der Aufsichtsrat ist zu bestellen, wenn die Anzahl der Arbeitnehmer der Privatstiftung dreihundert übersteigt oder die Privatstiftung inländische Kapitalgesellschaften oder inländische Genossenschaften einheitlich leitet oder auf Grund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent beherrscht und in beiden Fällen die Anzahl der Arbeitnehmer dieser Gesellschaften beziehungsweise Genossenschaften im Durchschnitt dreihundert übersteigt und sich die Tätigkeit der Privatstiftung nicht nur auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt.