5.5.1. Allgemeines
Die Anzeige ist eine Wissenserklärung959, welche richtig und vollständig erfolgen muss960, um keine Anzeigepflichtverletzung darzustellen. Eine Verletzung liegt vor, wenn der Umstand nicht gem § 16 angezeigt wurde oder gem § 17 unrichtig angezeigt worden ist. Obwohl die Rechtsfolgen für die Anzeigepflichtverletzung bei der Nichtanzeige und bei der unrichtigen Anzeige gleich sind961, ist eine Abgrenzung notwendig, da der Verschuldensgrad für den Eintritt der Rechtsfolge unterschiedlich sein kann. Für das Rücktrittsrecht bei unrichtiger Anzeige von Umständen, nach denen nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt wurde, bzw bei unrichtiger Anzeige von Umständen, nach denen nicht in geschriebener Form ausdrücklich und genau umschrieben gefragt wurde, reicht leichte Fahrlässigkeit, da weder § 16 Abs 3 S 2 HS 2 noch § 18 zur Anwendung gelangen. Im Gegensatz dazu ist bei Nichtanzeige von Umständen das Rücktrittsrecht aufgrund des § 16 Abs 3 S 2 HS 2 bzw des § 18 eingeschränkt.962

