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5.3 Staatsnahe Verbände

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Allerdings unterliegen die (in Österreich beliebten) „staatsnahen“ Verbände und Körperschaften nicht der negativen Vereinsfreiheit: Der gesetzlich eingerichtete Tiroler Tourismusverband etwa wurde angesichts der starken Stellung des Amtes der Landesregierung gegenüber dem Verband und seinen Mitgliedern des Fehlens sowohl einer internen Streitschlichtungseinrichtung als auch der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und der Beitragserhebung in Art und Weise „regionaler Steuern“ als keine „Vereinigung“ außerhalb staatlicher Strukturen im Schutzbereich des Art 11 EMRK gewertet.331331EGMR 4. 7. 2002, 43311/98 – Erwin Köll/Österreich: Der Kläger hatte sich auf die negative Vereinsfreiheit berufen und argumentiert, es müsse in seinem Fall die negative Vereinsfreiheit zum Tragen kommen, also das Recht, einer Vereinigung gerade nicht beitreten zu müssen – dieser Argumentation ist der EGMR nicht gefolgt. Auch „Rebellen“ gegen die Wirtschaftskammerumlage war weder bei den nationalen noch bei den übernationalen Gerichten Erfolg beschieden: Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständigen Kammer vorschreiben, sind nicht unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht.332332EuGH 22. 9. 1983, C-271/82 . Der VwGH hat die Rechtmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft zur Österreichischen Wirtschaftskammer in seiner Rsp bereits mehrfach bestätigt und auch jüngst an dieser Judikatur festgehalten.333333VwGH 22. 11. 2011, 2009/04/0170 mit übersichtlicher Zusammenfassung der bisherigen Judikatur zu diesem Thema.

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